Satzung

Marketing-Club Düsseldorf
Mitglied des Deutschen Marketing-Verband e.V.

Clubsatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Aufgaben des Vereins

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

§ 7 Organe des Vereins

§ 8 Mitgliederversammlung

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

§ 11 Beirat

§ 12 Auszeichnung von Mitgliedern und Förderern

§ 13 Auflösung, Aufhebung, Wegfall des Vereinszwecks

§ 14 Ernennung des Ehrenpräsidenten

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein führt den Namen Marketing Club Düsseldorf e. V. Er ist als rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Marketing–Verbands e.V., Düsseldorf.
     

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von §5 Abs.1, Nr. 5 KStG, Abschn. 8 KStR. Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Marketing tätigen Personen wahr.
  2. Die vom Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus der Zielfunktion des Marketings in den Unternehmungen. Die Praxis des Marketings umfasst alle Unternehmensaktivitäten, die zum Absatz nachfragegerechter Güter und Dienstleistungen führen. Marketing dient der Verwirklichung der Unternehmensziele durch die Befriedigung wachsender und sich wandelnder Bedürfnisse der Verbraucher.
  3. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelner wirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
     

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.
  2. Die Mitgliedschaft können erwerben:
    a) natürliche Personen, die leitend (fachlich wie disziplinarisch) oder lehrend im Bereich des Marketing oder angrenzender Fachbereiche tätig sind oder eine marktorientierte Aufgabe wahrnehmen (persönliche Mitgliedschaft)
    b) natürliche Personen, die sich in der Ausbildung befinden (Studenten und Auszubildende, Trainees) (w/m) der Wirtschaftswissenschaften oder angrenzender Fachbereiche, die das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Ausbildungsmitgliedschaft)
    c) juristische Personen des Privatrechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich mit Marketingthemen beschäftigen (Firmenmitgliedschaft).
  3. Die Ausbildungsmitgliedschaft mündet automatisch mit Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzungen von Absatz 2.a) eintreten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsmitglied sein 32. Lebensjahr vollendet, in die persönliche Mitgliedschaft. Das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür stellt der Vorstand fest.
  4. Bei einer Firmenmitgliedschaft werden die Mitgliedschaftsrechte durch einen oder mehrere entsandte Mitarbeiter wahrgenommen, die den Kriterien von Absatz 2.a) oder b) entsprechen. Es kann nur eine Stimme pro Firmenmitgliedschaft abgegeben werden. Wenn ein Verhalten eines entsandten Mitarbeiters im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Clubs steht oder sein Ansehen gefährdet, kann der Vorstand das Firmenmitglied auffordern, den entsandten Mitarbeiter zu ersetzen. Kommt das Firmenmitglied der Aufforderung nicht binnen 6 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nach, kann der Vorstand den entsandten Mitarbeiter von den Aktivitäten des Clubs durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ausschließen. Die Firmenmitgliedschaft gewährt nur eine Stimme.
     

§ 4 Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt seine Aufgabe als Berufsverband, indem er die Verbreitung des Marketings in Wirtschaft und Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.
  2. Der Verein gibt den im Marketing tätigen Personen, insbesondere seinen Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung im Marketing durch Vorträge, Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
  3. Der Verein betreibt die Fortbildung der Nachwuchskräfte des Marketings.
  4. Der Verein vertritt auf der Erfahrungsgrundlage seiner Mitglieder die im Marketing tätigen Personen in fachlichen Angelegenheiten.
  5. Der Verein führt in Erfüllung seiner Zwecksetzung Veranstaltungen durch, die der Funktion und Zielsetzung modernen Marketings und angrenzender Bereiche in sozialer und wirtschaftspolitischer Hinsicht gerecht werden.
  6. Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung und Förderung des Vereins- und Verbandslebens dienen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, insbesondere Rat und Unterstützung in allen beruflichen Fragen des Marketing.
  3. Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassungen über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein.
  4. Der Mitgliedsbeitrag und die Gebührenordnung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung legt fest, ob bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr erhoben wird. Der festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist bei Erhalt der Rechnung, spätestens zum Fälligkeitstermin zu bezahlen.
  5. Die neben den Beiträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen sind regelmäßig kostendeckend zu bemessen (siehe Absatz 4). Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.
     

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung (bei Firmenmitgliedschaft), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat (= 30. November des betreffenden Jahres) zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle erklärt werden. Maßgebend ist das Datum des Eintreffens bei der Geschäftsstelle.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit 3/4- Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    a)    ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Clubs steht oder sein Ansehen gefährdet, insbesondere der Verstoß gegen geltende Gesetze;
    b)    grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    c)    Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn das Mitglied nach Fälligkeit der Rechnung mit der Zahlung länger als weitere drei Monate im Rückstand ist. Die Jahresgebühr bleibt als Forderung bestehen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat.
  2. Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekannt werdenden internen Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie von Firmen, denen Vereinsmitglieder angehören, Verschwiegenheit zu bewahren.
  3. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
     

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres stattzufinden.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins notwendig ist, ferner, wenn eine Mehrheit von 3/4 des Vorstandes, die Mehrheit des Beirats von 3/4 oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordert.
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu der Versammlung einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels oder der email-Versandnachweis. Der Einladung sind alle Dokumente beizufügen, die für die Mitgliederversammlung relevant sind. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten des Vereins und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
     

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt, über die im Gesetz oder in dieser Satzung ihr zugeteilten Aufgaben mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
    • Wahl des Beirates
    • Entgegennahme der Geschäftsberichte und der Jahresrechnungen für die beiden abgelaufenen Geschäftsjahre vor der Mitgliederversammlung. Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung für das abgelaufene Jahr vor der Mitgliederversammlung können auch vorläufig sein.
    • Entlastung des Vorstands und des Beirats,
    • Festsetzung des Haushaltplans für die anstehenden zwei Geschäftsjahre,
    • Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren,
    • Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss oder über die Berufung eines Mitglieds gegen die Ablehnung der Verleihung eines Ehrenabzeichens
    • Änderung der Satzung
    • Auflösung des Vereins (§13)

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und höchsten 6 Vorstandsmitgliedern. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzugeben.
  2. Die gewählten Beiratsmitglieder wählen aus ihren Reihen den Vorstand.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der alle Inhalte, Verantwortlichkeiten und Abläufe seiner Tätigkeit geregelt sind.
  4. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Beirats unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins.
  5. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Seine Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so übernehmen andere Vorstandsmitglieder die Aufgaben oder aus den Mitgliedern des Beirates wird ein neuer Vorstand gewählt.
  6. Der geschäftsführende Vorstand leitet die Versammlungen und Sitzungen der Organe und unterschreibt die entsprechenden Protokolle. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch eines der anderen Vorstandsmitglieder vertreten.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, wenn nicht in dieser Satzung ein davon abweichendes Mehrheitserfordernis aufgestellt wird.

§ 11 Beirat

  1.  Der Beirat besteht aus mindestens 12 und höchstens 21 Vereinsmitgliedern und wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Während der Amtszeit. ausgeschiedene Beiräte werden im Laufe der beiden Geschäftsjahre nicht ersetzt.
  2. Der Beirat hat laufend alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins zu überprüfen und den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.
  3. Der Beirat soll mindestens vierteljährlich einmal vom Vorstand  einberufen werden; außerdem hat der Vorstand auf Antrag von mindestens der Hälfte der Beiratsmitglieder eine Sitzung des Beirates anzuberaumen.
  4. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der alle Inhalte, Verantwortlichkeiten und Abläufe seiner Tätigkeit geregelt sind.
     

§ 12 Auszeichnung von Mitgliedern und Förderern

  1. Aus Anlass seines 40-jährigen Bestehens hat der Club die Auszeichnung besonders verdienter Mitglieder und Förderer durch die Stiftung der „Herbert-Gross-Medaille” beschlossen. Diese Auszeichnung ehrt Mitglieder, die dem Marketing-Club Düsseldorf länger als 25 Jahre angehören und sich durch andere nachhaltige Förderung des Clubgedankens, durch Vorträge im eigenen und befreundeten Clubs, sowie durch Sponsorship verdient gemacht haben. Durch die ”Herbert-Gross-Medaille” soll das Gedenken an unser Ehrenmitglied, den großen Marketingpionier, Publizisten und Unternehmer-Berater Herbert Gross wachgehalten werden. Auf Vorschlag von mindestens 10 Mitgliedern oder mindestens 3 Vorstands- oder Beiratsmitgliedern treffen Vorstand und Beirat einen Beschluss zur Verleihung, der einer Mehrheit von 75 % der Vorstands- und Beiratsmitglieder bedarf.
  2. Als seine höchste Auszeichnung verleiht der Club in sehr seltenen Fällen die Ehrenmitgliedschaft. Die Ehrenmitgliedschaft wird Persönlichkeiten verliehen, die sich um den Club und den Marketing-Gedanken auf außergewöhnliche Weise verdient gemacht haben. Benennung und Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entsprechen den Regeln unter Punkt 1.
  3. Auf Vorschlag von mindestens 5 Mitgliedern oder auf Vorschlag von mindestens 2 Vorstands- oder Beiratsmitgliedern kann einem Mitglied ein silbernes Ehrenzeichen für eine mindestens 15-jährige Mitgliedschaft und ein goldenes Ehrenzeichen für eine mindestens 20-jährige Mitgliedschaft verliehen werden. Mitgliedschaftszeiten in anderen bundesdeutschen Marketing-Clubs können angerechnet werden. Die Verleihung ist jeweils ausgeschlossen, wenn vor der Verleihung Umstände bekannt werden, die eine Verleihung des jeweiligen Ehrenzeichens als unangemessen erscheinen lassen. Dies ist im Regelfall gegeben, wenn einer der in § 6 genannten Ausschlussgründe vorliegt. 
     

§ 13 Auflösung, Aufhebung, Wegfall des Vereinszwecks

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist hiernach die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich innerhalb einer Frist des § 8, Abs.3 eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen unter Berücksichtigung der Regelung des § 6, Abs.4 an den Deutschen Marketing Verband e.V., Düsseldorf, der es für die bisherigen Vereinszwecke oder durch eines seiner Mitglieder marketing-spezifisch verwenden kann. Insbesondere soll durch den Einsatz des Vermögens die Neugründung eines Vereins mit gleicher Zielleistung (§ 2) in Düsseldorf gefördert werden.
  3. Ist die Vermögensverwendung im Sinne des vorherigen Absatzes nicht möglich, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Düsseldorf.
     

§ 14 Ernennung des Ehrenpräsidenten

  1. Der Ehrenpräsident kann auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstandes ernannt werden.
  2. Ehrenpräsident kann nur werden, wer in außerordentlich hervorragender Weise für den Verein gewirkt und mehrere Jahre den Vorsitz geführt hat.
  3. Es kann jeweils nur ein Mitglied des Vereins Ehrenpräsident sein.

    04.02.2021